für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (Stand Jänner 2021).
1.1. Die LakeDice OG (in weiterer Folge: Auftragnehmer) nimmt in diesem
Geschäftsbereich Aufträge entgegen, verkauft, und liefert ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für
alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in
dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
– Ausarbeitung von Organisationskonzepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogrammen
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmwartung
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim
Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk
zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer
akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen
ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum
des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb
durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem
Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen
schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht
begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche
Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software
wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von
Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist,
sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte
die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber
von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-,
marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der
Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit
von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.
-stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder,
Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie
allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.)
wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand,
der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall
berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten
und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum
Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Änderungen an Lieferterminen bedürfen jedenfalls der Schriftform und sind
jeweils vier Wochen im Voraus bekanntzugeben.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu
stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück
zu halten.
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares
und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung
auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages
des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu
nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach
sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software
die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser
Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind
die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung
des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat
er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im
Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
8.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
– der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese
für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
– der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;
– der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software
vorgenommen hat;
– die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der
Dokumentation betrieben wird.
8.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.4. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer
durchgeführt.
8.5. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch
für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.6. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen
oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
8.7. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw.
Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.8. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.9. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die
auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen
Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die
Haftung
für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem
Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung erhobenen Daten vom Auftragnehmer automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können. Außerdem erteilt der Auftraggeber die
Zustimmung zur Übermittlung und Verarbeitung dieser Daten durch die
Sub-Auftragsverarbeiter des Auftragnehmers.
11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner
Wohn
bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
12.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird das sachlich zuständige Gericht für 8160
Weiz als Gerichtsstand vereinbart.
12.3. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag
erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
12.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig
oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
14.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
14.2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich
geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über
die
Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt
werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche
Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.